Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Allgemeine Vertragsbedingungen der Hebamme Julia Paulik
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Hebamme Julia Paulik und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind zivilrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
a) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV‐Spitzenverbandabgeschlossen wurde.
b) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
c) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von ihren hinzugezogenen Ärzten bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
d) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. Wahlleistungen
Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen, z.B.
mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt
Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
5. Abrechnung des Entgelts
Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
Eine Leistungsempfängerin, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), ist verpflichtet eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger, die die Leistungen der Hebamme nach Ziffer 3 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen umfasst, vor Inanspruchnahme der Leistungen vorzulegen. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht rechtzeitig vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGBV vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.
Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,-‐Euro berechnet werden.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
6. Verhinderung der Hebamme / Urlaub
Sofern die Hebamme berufsbedingt zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, die Hebamme selbst krank ist oder die Kinder der Hebamme krank sind, kann sie in Einzelfällen Termine mit/bei der Leistungsempfängerin nicht wahrnehmen. In diesem Fall wird die Hebamme so schnell es ihr möglich ist, der Leistungsempfängerin von der Terminabsage Bescheid geben und das weitere Vorgehen mit der Leistungsempfänger besprechen bzw. einen neuen Termin mit ihr vereinbaren.
Die betreuten Familien können sich in der Zeit der Abwesenheit an den behandelnden Kinderarzt und/oder Gynäkologen wenden.
7. Erreichbarkeit der Hebamme
Die Leistungsempfängerin kann die Hebamme, unter der Mobil-Telefonnummer erreichen, welche ihr zu Beginn der vertraglichen Beziehung mitgeteilt wird.
Es gelten Regelarbeitszeiten Montag bis Donnerstags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitags von 08:00 bis 14:00 und Samstags von 09:00 bis 13:00 Uhr, Sonn- und Feiertrags nur nach Vereinbarung.
Sollte die Hebamme den Anruf der Leistungsempfängerin innerhalb der Regelarbeitszeit berufsbedingt nicht entgegen nehmen können, bzw. die Leistungsempfängerin außerhalb der Regelarbeitszeit anrufen, besteht die Möglichkeit, dass die Leistungsempfängerin ihr Anliegen unter Angabe ihres Namens und ihrer Telefonnummer auf den vorhandenen Anrufbeantworter / Mobilbox spricht oder der Hebamme eine Nachricht per SMS oder WhatsApp zukommen lässt.
In dringenden Fällen bzw. Notfällen wird die Leistungsempfängerin gebeten sich an die Notruf-Telefonnummer 112, den kassenärztlichen Notdienst unter 116, den kinderärztlichen Bereitschaftsdienst 0180 586822 2457 oder die nächste Klinik zu wenden.
Warnung: Die Leistungsempfängerin wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation per SMS oder per WhatsApp über das Internet unsicher ist, da für unberechtigte Dritte grundsätzlich die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Manipulation besteht. Sofern der SMS oder WhatsApp weitere elektronische Dokumente angefügt sind, treffen die vorgenannten Aussagen auch auf diese Dokumente zu.
Nutzung von Medien
Die Hebamme nutzt ein Smartphone.
Es besteht die Möglichkeit, dass die betreuende Hebamme Name und Telefonnummer der Leistungsempfängerin in ihr mobiles Gerät einspeichert. Da die Hebamme zu den Geschäftszeiten beruflich viel unterwegs ist, erleichtert dies die Erreichbarkeit und Kontaktaufnahme.
Jedoch weise ich nachdrücklich darauf hin, dass sich auf den Smartphones der Hebamme der Messenger-Dienst Whats-App befindet. Bei Messenger-Diensten, insbesondere bei Whats-App ist bekannt, dass dieser Zugriff auf die Kontaktdaten des gesamten Smartphones und auch auf die Metadaten des Smartphones nimmt.
Falls Informationen (auch medizinische Daten und Persönliches) per SMS, Whats-App oder E-Mail abgefragt oder von der Leistungsempfängerin an eine Hebamme versandt werden, genügen diese Services nicht den Anforderungen des Datenschutzes nach der EU-DSGVO und des BDSG (keine Verschlüsselung!). Es wird darauf hingewiesen, dass der E-Mail-Verkehr, sofern gewünscht, nicht verschlüsselt erfolgt. Es wird daher dringend empfohlen keinesfalls Bilder zu beschriften oder Befunde mit Namen oder persönlichen Daten zu übermitteln!
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Speicherung der Kontaktdaten der Leistungsempfängerin auf dem Smartphone und die Nutzung der Messenger Dienste zur Korrespondenz mit der Hebamme grundsätzlich freiwillig und auf Wunsch der Leistungsempfängerin erfolgt, und die Hebamme hier keine Datenschutzhaftung übernimmt. Sensible Daten können telefonisch oder auch postalisch übermittelt werden.
8. Betreuung im Wochenbett
Die Hebamme ist bemüht, den ersten Wochenbettbesuch bereits am Tag nach der Geburt einzurichten. Sollte der erste Wochenbettbesuch nach der Geburt berufsbedingt bzw. aufgrund von Klinikdiensten nicht möglich sein, wird Leistungsempfängerin gebeten erst dann die Klinik zu verlassen, wenn die Leistungsempfängerin aufgrund persönlicher Einschätzung davon ausgeht, dass sie zuhause alleine zurechtkommen kann.
Sollte sich die Leistungsempfängerin in der Lage sehen, zuhause alleine zurecht zu kommen, steht die Hebamme bei Fragen oder Problemen telefonisch zur Verfügung.
Bei ambulanten Geburten ist ein Wochenbettbesuch innerhalb von 24 Stunden nach der Klinikentlassung möglich, sofern die ambulante Geburt im Vorfeld bei der betreuenden Hebamme angemeldet wurde. Die Anmeldung muss in einem persönlichen Gespräch oder Telefonat mit der Hebamme erfolgen und von ihr bestätigt werden. Sollte die betreuende Hebamme berufsbedingt oder aufgrund eines Klinikdienstes verhindert sein, kann leider keine Vertretung gestellt werden. Sollte sich die Leistungsempfängerin nicht in der Lage sehen, zuhause allein zurechtzukommen, wird eine Verschiebung der stationären Entlassung angeraten.
9. Haftung
Die Hebammen haften für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Für die Tätigkeit der Hebammen im Trahmen des Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme.
Sofern ein Arzt hinzugezogen werden muss, entsteh, mit diesem ein eigenständiges Vertragsverhältnis.
Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen oder ärztlich veranlassten Leistungen.
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Hebamme/Hebammenpraxis weist die Teilnehmerin auf folgendes hin: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Hebamme mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Die Hebamme/Hebammenpraxis hat alle Zahlungen, die sie von der Teilnehmerin erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Hat die Teilnehmerin verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat diese an die Hebammenpraxis einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistung entspricht.